§ 1 Name, Sitz, Eintrag, Anschluss, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Pfaffengrunder Karneval Gesellschaft 1954 e.V.“ (kurz PKG). Er hat seinen Sitz in Heidelberg-Pfaffengrund und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim mit der Nummer 315 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind grün-gelb-rot.
Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval, der Vereinigung Badisch Pfälzischer Karnevalvereine, dem Heidelberger Karneval Komitee und dem Stadtteilverein HD Pfaffengrund.
Der Verein kann Mitglied weiterer Verbände werden. Über Ein- oder Austritt entscheidet die Hauptversammlung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein ist bestrebt, in engster Zusammenarbeit mit anderen karnevalistischen und kulturellen Vereinigungen, der Stadt Heidelberg, sowie anderen Organisationen eine unmittelbare und gemeinnützige Pflege des heimatlichen, bodenständigen, kulturellen und fastnachtlichen Brauchtums zu fördern und zu erhalten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
•Durchführung karnevalistischer und kultureller Veranstaltungen
• Ganzjährige Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums
• Die Förderung der Jugendarbeit
• Bekämpfung von Auswüchsen im fastnachtlichen Brauchtum
Der Verein ist politisch und konfessionell streng neutral
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden die seine Ziele unterstützt. Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Alle Mitglieder können aktiv oder passiv sein. Mit dem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung der PKG als verbindlich an.
Die Gesellschaft hat ordentliche Einzel- und Familienmitglieder über 18 Jahre, Jugendmitglieder, fördernde Mitglieder, Firmenmitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen.
Ordentliche Mitglieder sind
• Natürliche Personen als Einzelmitglieder über 18 Jahre
• Familienmitglieder sind Ehegatten bzw. Lebenspartner und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Scheidet ein ordentliches Mitglied aus oder wird Einzelmitglied, so kann die bisherige Mitgliedschaft in vollem Umfang vom Partner übernommen werden.
Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, so zählt sein Partner und seine Kinder gemäß Zugehörigkeitsdauer als Familienmitglied wie eine eigene Mitgliedschaft.
Jugendmitglieder sind Mitglieder als Einzelmitglieder ab 6 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugendmitgliedschaft muss durch eine schriftliche Erklärung in eine Einzelmitgliedschaft über 18 Jahre geändert werden, eine automatische Übernahme erfolgt nicht.
Fördernde Mitglieder, Firmenmitglieder
können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Aufgaben der Gesellschaft in finanzieller und kultureller Hinsicht unterstützen.
Ehrenmitglieder
sind Einzelpersonen, die sich um die Gesellschaft hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können den Verein aber jederzeit durch Beiträge, Geld- oder Sachspenden unterstützen.
Ehrensenatorinnen
sind Ehrenmitglieder, die von der Gesellschaft mit dem „Goldenen Gaskessel“ ausgezeichnet wurden. Ehrensenatorinnen sind beitragsfrei, können den Verein aber jederzeit durch Beiträge, Geld- oder Sachspenden unterstützen.
Ehrensenatoren
Sind Mitglieder, die zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgabe in finanzieller und ideeller Hinsicht in besonderem Maße beitragen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
• Auflösung des Vereins
• Austritt aus dem Verein
• Ausschluss aus dem Verein
§ 4 Austritt und Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss spätestens am 30.09. dem Vorstand schriftlich vorliegen. Später eingehende Kündigungen werden erst zum Ende des darauffolgenden Jahres wirksam.
Ein Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden,
wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Art und Weise verstößt.
Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seiner Beitragspflicht 2 Jahr im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen, muss die Rechtsmittelbelehrung enthalten und ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Deren Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Allen Mitgliedern steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen teilzunehmen.
Die Teilnahme unterliegt den Jugendschutzbestimmungen.
Mitglieder über 18 Jahre haben aktives und passives Wahl- bzw. Stimmrecht und können Anträge stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu repräsentieren.
Jedes Mitglied verpflichtet sich seiner Beitragspflicht nachzukommen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich jede Änderung der Adresse, des Namens und der Bankverbindung mitzuteilen.
Die aktiven Mitglieder ab 16 Jahre können verpflichtet werden, neben den Beitragspflichten in § 9 Arbeitspflichten und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringen. Arbeitspflichten sind zu erbringen:
.. bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen bzw. Veranstaltungen an denen der Verein teilnimmt.
… bei der Instandhaltung des Vereinsgeländes- und Gebäudes
Mitglieder können die Erbringung abwenden, indem sie jede zu erbringende Arbeitsstunde mit einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe dieses Betrages und die Anzahl der zu erbringenden Stunden werden in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 7 Der Vorstand
(Alle Personalformulierungen umfassen das weibliche und männliche Geschlecht)
a)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden (Stellvertreter) Schatzmeister
Schriftführer
Sitzungspräsident
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten jeder für sich allein den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Tätigkeiten, Vertretungsbefugnisse und Pflichten der Vorstandsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Eine Personalunion von höchstens 2 Ämtern ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
b) Der erweiterte Vorstand (Beirat) besteht aus
Mindst. 2 Beisitzern und max. 4 Beisitzern
Vizepräsident
Der erweiterte Vorstand wird von der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählt.
c) Vertreter der Abteilungen
Leiter des Musikzuges
Leiter der Garden
Sprecher der Ehrensenatoren
Jugendleiter
Sie werden von den Abteilungen dem Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt.
Der Jugendleiter wird von der Jugend in einer gesonderten Jugendversammlung gewählt und in der Hauptversammlung bestätigt.
§ 8. Mitglieder- und Hauptversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dringliche Vereinsangelegenheiten dieses erfordern. Die Einberufung hat mindestens acht Tage vorher mit Aufführung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine solche mit schriftlicher Begründung beantragen.
(Der Beschlussfassung) der Hauptversammlung ist vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes Entlastung des Vorstandes
Änderungen der Satzung
Auflösung des Vereins
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Verabschiedung oder Änderung einer Beitragsordnung
Genehmigung von Rechtsgeschäften, die dem Verein eine Verpflichtung auferlegen
Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
Die Hauptversammlung muss spätestens im 1.Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres stattgefunden haben. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
Anträge, die auf der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 5 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 9 Beiträge und Rechnungswesen
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.
Die Mitgliedsbeiträge sind differenziert nach den Mitgliedergruppen
• Ordentliche Einzelmitglieder
• Ordentliche Familienmitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrensenatoren
Der Vorstand kann an die Hauptversammlung Anträge auf einmalige Umlage stellen.
Für Beiträge besteht Bringpflicht, sie sind jährlich bis zum 31.03. zu entrichten. Die Bringpflicht ist mir erteilter Einzugsermächtigung erfüllt.
Zur Festlegung bzw. Änderung der Beitragsordnung und deren Inhalte ist die einfache Mehrheit, der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassengeschäfte der Gesellschaft werden durch mindestens 2 Kassenprüfer geprüft. Über die vorgenommene Prüfung erstatten die Kassenprüfer Bericht in der Jahreshauptversammlung. 3 Prüfer werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt.
Kassenberichte sind schriftlich niederzulegen, so dass jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden haben die Kassenprüfer das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 11 Vereinsabteilungen
Die Vereinsabteilungen unterstehen dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser entscheidet über den Einsatz auf vereinseigenen und externen Veranstaltungen.
Der Verein kann die Mitgliedschaft in Fachverbänden beantragen. Mit der Mitgliedschaft werden die Satzungen und Ordnungen der Fachverbände als verbindlich anerkannt.
§ 11a Tanzsportabteilung
Zur Pflege und Förderung des Tanzsportes im Verein wird eine Tanzsportabteilung gebildet.
Die Tanzsportabteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres Bereiches unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.
§ 11b Heidelberger Musikzug
Der Musikzug regelt die Angelegenheiten und Aufgaben seines Bereiches unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.
Die Vertreter dieser Abteilungen werden von den Abteilungen dem Vorstand vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
§ 11 c Vereinsjugend
Die Kinder und Jugendlichen der PKG bilden die Vereinsjugend.
Die PKG Jugend arbeitet auf der Grundlage der Jugendordnung. Die ihr durch die Satzung und die Jugendordnung zugewiesenen Aufgaben regelt die Vereinsjugend eigenverantwortlich.
Die PKG Jugend führt und verwaltet sich eigenverantwortlich und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Vorschriften der Gemeinnützigkeit der PKG.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der PKG Jugend beschlossen wird. Diese muss vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit genehmigt werden und darf den Vorgaben dieser Satzung nicht wiedersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der Jugendleiter wird von der Jugend in einer gesonderten Jugendversammlung gewählt und in der Hauptversammlung bestätigt.
§ 12 Niederschriften
Über alle Sitzungen des Vorstands und der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit. Das vorhandene Barvermögen wird wohltätigen Zwecken nach Maßgabe der Hauptversammlung zugeführt.
Das Sachvermögen geht an den Stadtteilverein Heidelberg-Pfaffengrund e.V.
§ 14 Schlussbestimmung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten §§ 21 bis 79 BGB für Vereine.
Diese Satzung wurde am 24.03.2022 durch die Hauptversammlung beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen der Gesellschaft treten damit außer Kraft.